Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte können gemäß Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.

Insbesondere werden Brandschutzbeauftragte z.B. für folgende Sonderbauten gefordert:

• Industriebauten,

• Versammlungsstätten,

• Verkaufsstätten,

• Hochhäuser.

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z.B. mit Versicherungen, Kunden, Lieferanten erforderlich werden.

Stellung im Betrieb

Brandschutzbeauftragte sollten vergleichbar mit der betrieblichen Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit – unmittelbar – der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterstellt sein. Sie sollten zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens schon bei der Planung rechtzeitig eingebunden werden.

Brandschutzbeauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zusammen und werden in die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses eingebunden.

Brandschutzbeauftragte sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Aufgaben von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind zentrale Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Unternehmerin oder den Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement (siehe nachfolgende Aufgabenliste).


1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung

2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen

7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen

8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Auswahl der Löschmittel

10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes 
11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken

12. Planen, Organisieren und Durchführen von Evakuierungsübungen

13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen

14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen

15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz

16. Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)3

17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege

19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

20. Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen

21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden

22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen

23. Unterstützen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bei der Kommunikation mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen

25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz-) Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/ Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)

26. Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht



Quelle: DGUV-Information 205-003